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   AG Mannheim, 02.06.1977 - 9 C 117/69   

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https://dejure.org/1977,15880
AG Mannheim, 02.06.1977 - 9 C 117/69 (https://dejure.org/1977,15880)
AG Mannheim, Entscheidung vom 02.06.1977 - 9 C 117/69 (https://dejure.org/1977,15880)
AG Mannheim, Entscheidung vom 02. Juni 1977 - 9 C 117/69 (https://dejure.org/1977,15880)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 08.12.1981 - 16 WF 181/81

    Anspruch auf Zahlung von Unterhalt unter Bemessung mehrerer Renteneinkünfte der

    Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - allgemeine Zivilproze- ßabteilung - Mannheim vom 09.11.1981 (9 C 228/79) wie folgt abgeändert: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 02.06.1977 (9 C 117/69) wird insoweit einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt, als der Kläger (damaliger Beklagter) verurteilt wurde, an die Beklagte (damalige Klägerin) in der Zeit vom 01.01.1972 bis zum 31.03.1976 Unterhalt zu zahlen.

    Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Juni 1977 (9 C 117/69) verurteilt, an die Beklagten Unterhalt zu zahlen, und zwar an die Beklagte zu 1) für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis zum 31. Dezember 1970 sowie ab dem 1. Januar 1972, und an den Beklagten zu 2) für die Zeit vom 1. Februar 1969 bis zum 31. Dezember 1970, und vom 1. Januar 1972 bis zum 31. August 1973.

    Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18. September 1981 (5 F 153/79) wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Juni 1977 (9 C 117/69) insoweit für unzulässig erklärt, als der Kläger als damaliger Beklagter verurteilt war, an die damalige Klägerin für die Zeit ab 1. April 1976 einen monatlichen Unterhalt von 250 DM zu zahlen.

    Das Amtsgericht - Allgemeine Zivilprozeßabteilung - hat durch Beschluß vom 9. November 1981 den Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 2. Juni 1977 in dem Verfahren 9 C 117/69 einzustellen, abgewiesen.

    Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 2. Juni 1977 (9 C 117/69) wäre in dieser Form nicht ergangen, wenn die Beklagte ihre sämtlichen Rentenbezüge offenbart hätte.

    Die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage liegen nicht vor, da die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, schon vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in dem Verfahren des Amtsgerichts Mannheim 9 C 117/69 entstanden sind.

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